1. Februar 2018
Restrukturierungsmaßnahmen gehen oft mit einem Personalabbau einher. Häufig setzt der Arbeitgeber für diesen Zweck eine Transfergesellschaft auf und macht den Mitarbeitern, die vom Stellenabbau betroffen sind, das Angebot in diese überzugehen.
In diesem Artikel erläutere ich Ihnen die steuerlichen Besonderheiten, die für Arbeitnehmer beim Übergang in die Transfergesellschaft entstehen und gebe Ihnen Tipps, wie Sie diese zu Ihrem Vorteil nutzen können.
Das Beschäftigungsverhältnis in der Transfergesellschaft
Unterschreibt ein Mitarbeiter den Vertrag zum Übergang in die Transfergesellschaft, trennt er sich von seinem bisherigen Arbeitgeber und geht ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem Transferanbieter ein. Von nun an, gehen betroffene Mitarbeiter nicht mehr den eigentlichen Aufgaben nach, sondern konzentrieren sich voll und ganz auf die berufliche Neuorientierung. Die Berater und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen die Mitarbeiter u.a. durch Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsvermittlung, Outplacement-Beratung oder Existenzgründungsberatung. Rentennahe Mitarbeiter können die Transfergesellschaften für den Übergang in den Ruhestand nutzen (Lesetipp: Rentenbrücke).
Vergütungskomponenten in einer Transfergesellschaft
Die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft erfolgt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnisses. Die gezahlte monatliche Vergütung der Arbeitnehmer besteht üblicherweise aus den folgenden zwei Komponenten:
- Transferkurzarbeitergeld und
- Aufstockungsbetrag
Das Transferkurzarbeitergeld beläuft sich auf 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts. Die Bezugsdauer beträgt maximal zwölf Monate. Wie hoch das Transferkurzarbeitergeld ist richtet sich immer nach der Lohsteuerklasse und den Kinderfreibeträgen, die im aktuellen Kalendermonat in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.
Der Aufstockungsbetrag zum Transferkurzarbeitergeld wird üblicherweise zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlt, um das Nettoeinkommen auf einen Betrag von z.B. 75 % oder 80 % des letzten Nettoeinkommens anzuheben.
Mein Tipp: Durch die rechtzeitige Gestaltung der Steuerklassenwahl (z.B. III/V statt IV/IV) kann ggf. die Höhe der Vergütung beeinflusst werden.
Beispiel für die Berechnung der Vergütung ohne Aufstockungsbetrag
Das Bruttoarbeitsentgelt beläuft sich auf 2.500 Euro. Während der Kurzarbeit wird kein Entgelt gezahlt. Die Lohnsteuerkarte weist die Steuerklasse III und einen Kinderfreibetrag von 1,0 aus. Das Transferkurzarbeitergeld beläuft sich in diesem Fall auf 1.295 Euro. Bei der Steuerklasse IV würde sich das Transferkurzarbeitergeld hingegen nur auf 1.137 Euro belaufen.
Es wird deutlich: Die Wahl der Steuerklasse kann sich auf die Höhe der Vergütung in der Transfergesellschaft auswirken. Unter Umständen kann auch die Höhe des Aufstockungsbetrages durch die Steuerklassenwahl beeinflusst werden.
Besteuerung der Vergütung
Arbeitnehmer erhalten von der Transfergesellschaft eine Lohnsteuerbescheinigung. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld sind sie also zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Das Transferkurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den Steuersatz, der auf die weiteren in dem Jahr bezogene Einkünfte angewendet wird. Folglich kann es zu Steuernachforderungen für die eigenen Einkünfte (z.B. aus Abfindung) bzw. die Einkünfte des Ehepartners (z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit) kommen.
Der Aufstockungsbetrag ist als laufender Arbeitslohn steuerpflichtig. Es handelt sich nicht um eine Abfindung. Für den Aufstockungsbetrag wird Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten.
Mein Tipp: Durch geschickte Gestaltung z.B. durch die Wahl der Veranlagungsart bei Eheleuten oder durch die Gestaltung des Zuflusszeitpunkts der Einkünfte z.B. aus einer Abfindung kann in manchen Fällen die steuererhöhende Wirkung des Progressionsvorbehalts umgangen werden. Ich empfehle Ihnen sich dazu mit einem Steuerberater auszutauschen.
Transfergesellschaft und Abfindung
Im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen werden den betroffenen Mitarbeitern oft Abfindungszahlungen angeboten. Der Auszahlungstermin der Abfindung sollte in Absprache mit dem Arbeitgeber geplant werden, um die Steuerbelastung auf die Abfindung möglichst gering zu halten.
Das Auszahlungsdatum für die Abfindung kann z.B. ins Folgejahr verschoben werden, wenn dort niedrigere laufende Einkünfte erzielt werden. Die Verschiebung der Abfindungszahlung z.B. in das Jahr, in dem Einkünfte von einer Transfergesellschaft bezogen werden, kann trotz des Progressionsvorbehalts für das Transferkurzarbeitergeld vorteilhaft sein, da die laufenden Einkünfte niedriger ausfallen als im vorherigen Arbeitsverhältnis, so dass die Steuerbelastung auf die Abfindung geringer ist.
Sofern die Abfindung nach Übergang in die Transfergesellschaft ausgezahlt wird, erfolgt der Lohnsteuerabzug oft nach Steuerklasse VI, was einer hohen Steuerbelastung entspricht. Zu viel gezahlte Lohnsteuer können sich Arbeitnehmer dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder holen.
Mein Tipp: Planen Sie das Auszahlungsdatum Ihrer Abfindung in Abstimmung mit einem Steuerberater.